GB] 12, vgl. Oktober 2020 Klagebeilage [KB] 5) und der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin (GB 15) bereits in den Vorakten. Die Beschwerdeführerin reichte diese am 11. Dezember 2020 (pag. 77) bzw. wie von der Vorinstanz gefordert (pag. 115) anlässlich der erstinstanzlichen Einigungsverhandlung ein (vgl. pag. 127). Sie standen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids mithin bereits zur Verfügung, weshalb sie auch oberinstanzlich berücksichtigt werden können. Die weiteren Beschwerdebeilagen befinden sich bereits in den Akten (BB 4, 5, 6 entsprechen Klageantwortbeilagen [