Denn die Beschwerdeführerin wies die Wohn-/Lebensgemeinschaft mit ihrem Konkubinatspartner im vorinstanzlichen Verfahren nicht aus (pag. 15 ff.). Dies obwohl die Vorinstanz bereits durch die Anhörung von E.________ über die effektive Wohnsituation informiert (pag. 85 ff.) und das Konkubinat anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 20. Januar 2021 explizit thematisiert worden war (pag. 129; pag. 131). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners (vgl. pag. 217 ff.) befinden sich die Lohnabrechnungen von November und Dezember 2020 (Gesuchsbeilage [GB] 12, vgl. Oktober 2020 Klagebeilage [