3.7.2 Die von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich erstmals – teilweise auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist – eingereichten Unterlagen sind in Bezug auf die Beschwerde folglich unbeachtlich. Entsprechend stellen die Beschwerdebeilage (BB) 2 (das SKOS Budget des Lebenspartners der Beschwerdeführerin inkl. Zahlungsbelege Mietzins) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen unzulässige Noven bzw. Tatsachenbehauptungen dar, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn die Beschwerdeführerin wies die Wohn-/Lebensgemeinschaft mit ihrem Konkubinatspartner im vorinstanzlichen Verfahren nicht aus (pag.