2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Im Beschwerdeverfahren werden nur Tatsachen gehört und beurteilt, die der Gesuchsteller bereits der Vorinstanz unterbreitet hatte. Dies gilt gemäss Praxis des Obergerichts auch in Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Vorbehalten sind einzig Entscheide, in denen die Vorinstanz zu wenig auf das Einreichen aller Belege hingewirkt hat. Solche Entscheide können vom Obergericht wegen Verletzung der Richterpflicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 20 279 vom 21. September 2020 E. 17.1;