Entsprechend stellt Ziff. 3 der oberinstanzlichen Rechtsbegehren keinen neuen Antrag dar. Art. 326 Abs. 1 ZPO bezieht sich zudem ausschliesslich auf Anträge in der Hauptsache im Sinne eines Verbots einer Klageänderung als Änderung des Streitgegenstands. Eine Reduktion der Begehren ist jedoch jederzeit zulässig (STEINER, Die Beschwerde nach der ZPO, 2019, Teil 2 §, Neue Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und Klageänderung, S. 271 ff., Rz. 562; STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 2 zu Art. 326 ZPO). 3.6 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.