Gegen den Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege steht zudem gemäss Art. 121 ZPO nur die Beschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde erweist sich folglich als das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 Bst. a ZPO). 3.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ebenso zuständig, wie für das oberinstanzlich gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art.