4 richts 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 1). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind berufungsfähig, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Angesichts des beantragten Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer ist der Streitwert von CHF 10'000.00 nicht erreicht. Gegen den Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege steht zudem gemäss Art.