1.2), die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziff. 1.3) und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 595.50 gemäss Kostennote vom 26. Februar 2021 auszurichten (Ziff. 1.4; pag. 237 ff.; Kostennote vgl. pag. 521 ff.). 2.4 Mit Verfügung vom 1. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Kostennote einzureichen (pag. 259 ff.). 2.5 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 2. März 2021 (pag.