Gleichentags reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege ein. Darin stellte er die Rechtsbegehren, das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen (Ziff. 1.1), über das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei von Amtes wegen zu entscheiden (Ziff. 1.2), die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziff.