2.3 Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1.1), die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziff. 1.2) und diese sei zu verurteilen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'190.60 gemäss Kostennote vom 26. Februar 2021 auszurichten (Ziff. 1.3; pag. 213 ff.; Kostennote vgl. pag. 233 ff.). Gleichentags reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege ein.