4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als teilweise prozessarm einzustufen ist und der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 4'000.- zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen. Subsidiär sei der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren teilweise das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (umfassend die teilwei-