Festsetzung einer amtlichen Entschädigung für die obsiegende gesuchstellende Partei im Falle der Uneinbringlichkeit (Art. 122 Abs. 1 ZPO) Um von der Festsetzung einer (subsidiären) amtlichen Entschädigung abzusehen, muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Uneinbringlichkeit ausgeschlossen werden können. Ist dem nicht so, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz Obsiegens zu behandeln und die amtliche Entschädigung für den Fall der Uneinbringlichkeit festzulegen (E. 8.3.1). Erwägungen: I.