samkeiten (gemeinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Person beträgt mindestens CHF 100.00 und maximal CHF 350.00 (E. 6.3.1).