Grundbetrag für Alleinerziehende im Konkubinat und kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft Lebt eine alleinerziehende Person mit ihrem Konkubinatspartner und dem nicht gemeinsamen minderjährigen Kind, für welches sie die alleinige Obhut hat, in einer gemeinsamen Wohnung, wird ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 eingesetzt, zumal ihrem Konkubinatspartner keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis für das minderjährige Kind zukommt (E. 6.3.2). Verfügen beide Wohnpartner – ohne gemeinsame Kinder – über Einkommen, so ist diesem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemein-