Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs einer alleinerziehenden Person (Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege) Die von der gesuchstellenden Partei bezogenen Kinderunterhaltsbeiträge, IV-Renten, Kinderzulagen oder Ergänzungsleistungen für das minderjährige Kind sind kein Bestandteil ihres Einkommens. Sie sollen nicht zur Prozessfinanzierung der gesuchstellenden Partei beigezogen werden, weshalb sie bei der Ermittlung ihrer Bedürftigkeit auszuklammern sind. Entsprechend sind auch die Ausgaben für das minderjährige Kind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person auszuklammern (E. 6.1).