Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 21 69 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 21 70 (Gesuch um PKV) Fax +41 31 634 50 53 ZK 21 71 (Gesuch uR) obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2021 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Niklaus und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Beschwerdegegner/Gesuchsgegner Gegenstand Beschwerde betreffend Prozesskostenvorschuss Gesuch um Prozesskostenvorschuss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Januar 2021 (CIV 20 2954 / 20 2956 / 20 2957) Regeste: Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs einer alleinerziehenden Person (Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege) Die von der gesuchstellenden Partei bezogenen Kinderunterhaltsbeiträge, IV-Renten, Kin- derzulagen oder Ergänzungsleistungen für das minderjährige Kind sind kein Bestandteil ihres Einkommens. Sie sollen nicht zur Prozessfinanzierung der gesuchstellenden Partei beigezogen werden, weshalb sie bei der Ermittlung ihrer Bedürftigkeit auszuklammern sind. Entsprechend sind auch die Ausgaben für das minderjährige Kind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person auszuklammern (E. 6.1). Grundbetrag für Alleinerziehende im Konkubinat und kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft Lebt eine alleinerziehende Person mit ihrem Konkubinatspartner und dem nicht gemein- samen minderjährigen Kind, für welches sie die alleinige Obhut hat, in einer gemeinsamen Wohnung, wird ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 eingesetzt, zumal ihrem Konkubinats- partner keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis für das minderjährige Kind zukommt (E. 6.3.2). Verfügen beide Wohnpartner – ohne gemeinsame Kinder – über Einkommen, so ist die- sem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemein- samkeiten (gemeinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemesse- nen Abzug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für eine alleinste- hende bzw. alleinerziehende Person beträgt mindestens CHF 100.00 und maximal CHF 350.00 (E. 6.3.1). Festsetzung einer amtlichen Entschädigung für die obsiegende gesuchstellende Partei im Falle der Uneinbringlichkeit (Art. 122 Abs. 1 ZPO) Um von der Festsetzung einer (subsidiären) amtlichen Entschädigung abzusehen, muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit die Uneinbringlichkeit ausgeschlossen werden können. Ist dem nicht so, ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege trotz Obsiegens zu behandeln und die amtliche Ent- schädigung für den Fall der Uneinbringlichkeit festzulegen (E. 8.3.1). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwer- deführerin), reichte mit Eingabe vom 13. November 2020 beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) eine Ehescheidungsklage gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein (pag. 1 ff.). 2 Gleichentags beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu leisten. Eventualiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand (pag. 15 ff.). 1.2 Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2021 stellte der Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________, die Anträge, das Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses sei abzuweisen (Ziff. 1.1.1) und über das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege sei von Amtes wegen zu entscheiden (Ziff. 1.1.2), beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 1.1.3; pag. 107 ff.). 1.3 Am 20. Januar 2021 fand die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren statt, anlässlich welcher eine Teilvereinbarung abgeschlossen werden konnte (pag. 125 ff.). 1.4 Daraufhin erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Januar 2021 Folgendes (pag. 135 ff.): 1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufer- legt. Sie werden ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 525.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Fe- bruar 2021 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 153 ff.): 1. Die Ziff. 1-3 des Entscheides vom 29.01.2021 seien aufzuheben (CIV 20 2956 und CIV 20 2957). 2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. eventualiter 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als prozessarm einzustufen ist und der Be- schwerdegegner sei zu verurteilen, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 5'000.- zuzüglich 7.7% MWST für das Scheidungsverfahren zu bezahlen. Subsidiär sei der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (um- fassend Befreiung von den Gerichtskosten und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO) […], unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher An- walt zu gewähren. subeventualiter 4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als teilweise prozessarm einzustufen ist und der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 4'000.- zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen. Subsidiär sei der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren teilweise das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (umfassend die teilwei- 3 sen Gerichtskosten und die vollumfänglichen Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO), unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von mindestens CHF 2'700.00 (umfassend erwartete Gerichts- und Parteikosten) zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (ZK 21 71; pag. 177 ff.). 2.2 Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beila- gen zu den Akten (pag. 203). 2.3 Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1.1), die Gerichtskosten seien der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Ziff. 1.2) und diese sei zu verurteilen, dem Beschwerde- gegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'190.60 gemäss Kosten- note vom 26. Februar 2021 auszurichten (Ziff. 1.3; pag. 213 ff.; Kostennote vgl. pag. 233 ff.). Gleichentags reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um un- entgeltliche Rechtspflege ein. Darin stellte er die Rechtsbegehren, das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen (Ziff. 1.1), über das Ge- such um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei von Amtes wegen zu ent- scheiden (Ziff. 1.2), die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziff. 1.3) und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteien- tschädigung in der Höhe von CHF 595.50 gemäss Kostennote vom 26. Febru- ar 2021 auszurichten (Ziff. 1.4; pag. 237 ff.; Kostennote vgl. pag. 521 ff.). 2.4 Mit Verfügung vom 1. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Kostennote ein- zureichen (pag. 259 ff.). 2.5 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 2. März 2021 (pag. 263 ff.). Sie wurde dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. März 2021 zur Kenntnis gebracht (pag. 267). II. 3. 3.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Mit Beschwerde angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erst- instanzlicher Entscheid, mit dem das Gesuch um Leistung eines Prozesskosten- vorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Beim Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme während des Scheidungsverfahrens nach Art. 276 ZPO (vgl. Urteil des Bundesge- 4 richts 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 1). Erstinstanzliche Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind berufungs- fähig, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Angesichts des beantragten Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer ist der Streitwert von CHF 10'000.00 nicht erreicht. Gegen den Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege steht zudem gemäss Art. 121 ZPO nur die Beschwerde zur Verfü- gung. Die Beschwerde erweist sich folglich als das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 Bst. a ZPO). 3.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde ebenso zuständig, wie für das oberinstanzlich gestellte Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfin- dung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ob- liegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll. Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 Bst. d, Art. 303 Abs. 1, Art. 119 Abs. 3 ZPO). 3.4 Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 Bst. d ZPO). 3.5 3.5.1 Der Beschwerdegegner rügt, Rechtsbegehren Nr. 3 und 4 der Beschwerde seien unzulässig, weil die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Prozesskostenvor- schusses von ursprünglich CHF 2'700.00 auf CHF 5'000.00 und andererseits die Feststellung einer bloss «teilweisen» Prozessarmut beantrage. Dies würden neue und damit unzulässige Anträge darstellen (pag. 217). 3.5.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin stellte bereits mit Eingabe vom 13. November 2020 ein Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer (pag. 17). Entsprechend stellt Ziff. 3 der oberinstanzlichen Rechtsbegehren keinen neuen Antrag dar. Art. 326 Abs. 1 ZPO bezieht sich zudem ausschliesslich auf An- träge in der Hauptsache im Sinne eines Verbots einer Klageänderung als Änderung des Streitgegenstands. Eine Reduktion der Begehren ist jedoch jederzeit zulässig (STEINER, Die Beschwerde nach der ZPO, 2019, Teil 2 §, Neue Tatsachenbehaup- tungen, neue Beweismittel und Klageänderung, S. 271 ff., Rz. 562; STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 2 zu Art. 326 ZPO). 3.6 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5 3.7 3.7.1 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das strikte Novenverbot von Art. 326 ZPO. Demnach sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), denn es geht nicht um die Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vor- instanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Er- lasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (GASSER/RICKLI, ZPO Kurz- kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Im Beschwerdeverfahren werden nur Tatsachen gehört und beurteilt, die der Gesuchsteller bereits der Vorinstanz unterbreitet hatte. Dies gilt gemäss Praxis des Obergerichts auch in Verfahren be- treffend die unentgeltliche Rechtspflege. Vorbehalten sind einzig Entscheide, in denen die Vorinstanz zu wenig auf das Einreichen aller Belege hingewirkt hat. Sol- che Entscheide können vom Obergericht wegen Verletzung der Richterpflicht auf- gehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern ZK 20 279 vom 21. September 2020 E. 17.1; Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014; Praxis allerdings nicht anwendbar bei anwaltlich vertretenen Parteien, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2). 3.7.2 Die von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich erstmals – teilweise auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist – eingereichten Unterlagen sind in Bezug auf die Beschwerde folglich unbeachtlich. Entsprechend stellen die Beschwerdebeilage (BB) 2 (das SKOS Budget des Lebenspartners der Beschwerdeführerin inkl. Zah- lungsbelege Mietzins) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen unzulässige Noven bzw. Tatsachenbehauptungen dar, die im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn die Beschwerdeführerin wies die Wohn-/Lebensgemeinschaft mit ihrem Konkubinatspartner im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht aus (pag. 15 ff.). Dies obwohl die Vorinstanz bereits durch die An- hörung von E.________ über die effektive Wohnsituation informiert (pag. 85 ff.) und das Konkubinat anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 20. Ja- nuar 2021 explizit thematisiert worden war (pag. 129; pag. 131). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners (vgl. pag. 217 ff.) befinden sich die Lohnabrechnungen von November und Dezember 2020 (Gesuchsbeilage [GB] 12, vgl. Oktober 2020 Klagebeilage [KB] 5) und der Arbeitsvertrag der Be- schwerdeführerin (GB 15) bereits in den Vorakten. Die Beschwerdeführerin reichte diese am 11. Dezember 2020 (pag. 77) bzw. wie von der Vorinstanz gefordert (pag. 115) anlässlich der erstinstanzlichen Einigungsverhandlung ein (vgl. pag. 127). Sie standen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids mithin be- reits zur Verfügung, weshalb sie auch oberinstanzlich berücksichtigt werden kön- nen. Die weiteren Beschwerdebeilagen befinden sich bereits in den Akten (BB 4, 5, 6 entsprechen Klageantwortbeilagen [KAB] 9, 10 und 17) und können zur Beurtei- lung der Beschwerde beigezogen werden. 6 3.7.3 Demgegenüber können sämtliche von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich ein- gereichte Unterlagen (inkl. Lohnausweis 2020 und Steuererklärung 2019, oberin- stanzliche GB 16, 17) für das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 71) berücksichtigt werden. III. 4. 4.1 Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei nicht bedürftig, weshalb ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (pag. 141 ff., S. 4 f. der Ent- scheidbegründung). Insgesamt berücksichtigte sie bei der Beschwerdeführerin ein monatliches Ein- kommen von CHF 3'915.00 (Einkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF 1'203.00, Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners von CHF 2'400.00 [CHF 1'520.00 für die Beschwerdeführerin, CHF 880.00 für die gemeinsame Tochter], Ergänzungs- leistungen für E.________ von CHF 82.00 und Familienzulagen von CHF 230.00; pag. 139, S. 3 der Entscheidbegründung). Ausgabenseitig veranschlagte die Vor- instanz für die Beschwerdeführerin einen reduzierten Grundbetrag von CHF 850.00, weil sie seit September 2020 gemeinsam mit ihrem Konkubinatspart- ner lebe und nicht geltend gemacht habe, dieser erziele kein oder lediglich ein ge- ringes Einkommen. Für die Tochter E.________ werde ein Grundbetrag von CHF 600.00 angerechnet und entsprechend werde ein zivilprozessualer Zuschlag in der Höhe von CHF 435.00 berücksichtigt. Die Wohnkosten seien aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin lediglich hälf- tig, ausmachend CHF 655.00, im zivilprozessualen Zwangsbedarf anzurechnen. Weil dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukomme, seien die monatlichen Kosten für den angemieteten Parkplatz in der Höhe von CHF 35.00 nicht zulässig. Es seien allerdings die Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 414.00 (für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer Reduktion zufolge Prämienverbilligung von CHF 60.00) und CHF 123.00 (für E.________) zu berücksichtigen. Selbstgetragene Gesundheitskosten habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, weshalb diese nicht angerechnet werden könn- ten. Für den Arbeitsweg könnten mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs le- diglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr – ein Liberoabonnement für drei Zo- nen, ausmachend CHF 111.00 pro Monat – im Bedarf aufgenommen werden. Un- ter Berücksichtigung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin von 35% seien für die auswärtige Verpflegung CHF 77.00 anzurechnen. Die Steuerlast der Be- schwerdeführerin habe sich aufgrund eines im Vergleich zum Vorjahr leicht redu- zierten Einkommens etwas verringert (2019: Einkommen monatlich CHF 1'516.00 inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen, ausmachend monatliche Steuerlast von CHF 209.85). Entsprechend seien für die laufenden Steuern lediglich CHF 180.00 einzusetzen (pag. 139 ff., S. 3 f. der Entscheidbegründung). 7 Insgesamt stünden dem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von CHF 3'915.00 Ausgaben von total CHF 3'445.00 gegenüber. Monatlich resultiere folglich ein Überschuss von CHF 470.00 bzw. CHF 5'640.00 pro Jahr. Damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, innert eines Jahres für den anbegehrten Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'385.00 aufzukommen. Sie sei nicht be- dürftig (pag. 141, S. 4 der Entscheidbegründung). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich oberinstanzlich einzig gegen die Höhe des Grundbetrags, die fehlende Berücksichtigung des Alleinerziehendenzuschlags so- wie die Verteilung der Wohnkosten (pag. 157 ff.). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe das Konkubinat erst drei Monate ange- dauert. Es sei folglich von keinem gefestigten Konkubinat und damit auch nicht von eheähnlichen Spareffekten auszugehen. Die Vorinstanz stütze sich auf das Kreis- schreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 Bst. a (nachfolgend: KS 1) und das Kreis- schreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: KS B1), Beilage 1 Ziff. I, wonach der Ehegatten- Grundbetrag einzusetzen und in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzu- setzen sei, wenn der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfüge. Dies stelle jedoch eine Kann-Regel dar. KS B1 spreche zudem von einer «kinder- losen» kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin le- be jedoch mit ihrer Tochter zusammen. Von «kinderlos» könne daher keine Rede sein. Im Übrigen werde der Lebenspartner der Beschwerdeführerin von der Sozial- hilfe unterstützt. Er verfüge daher über kein Erwerbseinkommen. Aus all diesen Gründen werde die Berücksichtigung eines Grundbetrags in der Höhe von CHF 1'100.00 beantragt (pag. 161 ff.). Der Beschwerdeführerin sei zudem der Zuschlag für Alleinerziehende anzurech- nen, der gemäss KS B1 CHF 150.00 ausmache. Denn aus der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin ergebe sich das Merkmal der alleinerziehenden Person. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis betreffend E.________ (pag. 165 ff.). Es sei nicht korrekt, für den Lebenspartner der Beschwerdeführerin die Hälfte der Wohnkosten auszuscheiden. Gemäss SKOS Budget werde diesem lediglich ein Drittel der Wohnkosten in der Höhe von CHF 436.65 angerechnet. Er bezahle ent- sprechend einen monatlichen Beitrag an die Wohnkosten in der Höhe von CHF 450.00. Für die Beschwerdeführerin und E.________ seien damit auch jeweils ein Drittel der Wohnkosten (66.6%), ausmachend CHF 873.00, zu berücksichtigen. Selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, habe die Berück- sichtigung der Wohnkosten – analog der Praxis der Unterhaltsberechnungen – nach kleinen und grossen Köpfen zu erfolgen (je 40% für die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner, 20% für E.________). Damit seien immer noch 60% der Wohnkosten beim Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anzurechnen (pag. 167 ff.). 8 Dem Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und E.________ (CHF 3'915.00) stünden damit Ausgaben von total CHF 4'182.00 gegenüber (Grundbetrag Be- schwerdeführerin CHF 1'250.00, Grundbetrag E.________ CHF 600.00, zivilpro- zessualer Zuschlag CHF 555.00, Wohnkosten Beschwerdeführerin und E.________ CHF 872.00, Krankenkasse Beschwerdeführerin CHF 414.00, Kran- kenkasse E.________ CHF 123.00, Arbeitsweg CHF 111.00, auswärtige Verpfle- gung CHF 77.00, Steuern CHF 180.00), woraus ein monatliches Manko von CHF 267.00 resultiere. Damit sei die Beschwerdeführerin – zumindest teilweise – bedürftig (pag. 171). Der Beschwerdegegner beziehe eine Rente von der IV und der SUVA. Er lebe im eigenen Bauernhof und verfüge über erhebliches Vermögen. Im Jahr 2018 habe dieses noch mehr als CHF 400'000.00 betragen. Im Steuerjahr 2019 habe er im- mer noch Wertschriftenvermögen in der Höhe von CHF 130'000.00 deklariert. Da- mit seien die Voraussetzungen für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegeben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen (pag. 173). 4.3 Der Beschwerdegegner entgegnet, die Beschwerdeführerin habe ihr Einkommen, ihren Grundbedarf und ihr Vermögen ungenügend substantiiert. Sie habe lediglich die Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2020 einge- reicht. Die von der Vorinstanz verlangten Lohnabrechnungen für November und Dezember 2020 sowie der Lohnausweis für das Jahr 2020, der Arbeitsvertrag und die Steuererklärung 2019 würden jedoch fehlen. Aus der Steuerveranlagung 2019 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte von insgesamt CHF 66'099.00 erzielt habe. Für das Jahr 2020 behaupte sie demgegenüber ein Einkommen von lediglich CHF 46'980.00. Es sei auf die Steuerveranlagung des Jahres 2019 abzustellen, woraus ein monatliches Einkommen von CHF 5'591.00 resultiere (Nettoeinkommen aus Arbeitserwerb CHF 1'413.00, Unterhaltsbeiträge von CHF 1'520.00 und CHF 880.00, steuerfreie Einkünfte in der Höhe von CHF 1'466.00, Ergänzungsleistungen der Tochter in der Höhe von CHF 82.00, Kinderzulagen von CHF 230.00). Die im Jahr 2020 teilweise erfolgte Lohnkürzung für Kurzarbeit und die Aufrechnung der Entschädigung auf 80% habe zudem kei- nen negativen Einfluss auf deren Nettoeinkommen (pag. 217 ff.). Die Beschwerdeführerin lebe spätestens seit dem 21. September 2020 mit ihrem Lebenspartner an der gleichen Wohnadresse. Allerdings sei bereits im Au- gust 2020 ein zusätzlicher Parkplatz gemietet worden. Daher und gestützt auf die Ausführungen von E.________ sei von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe die finanzielle Situation ihres Lebenspartners im vor- instanzlichen Verfahren nicht thematisiert oder dokumentiert. Entsprechend seien diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Ohnehin sei nicht ein- zusehen, inwiefern aufgrund der Dauer des gemeinsamen Haushalts von fünf Mo- naten in Bezug auf die kostensenkenden Wirkungen zu einem langandauernden Konkubinat zu unterscheiden sei. Es sei auch belanglos, dass die Lebensgemein- schaft kinderlos sei. Denn E.________ lebe im gleichen Haushalt. Für sie werde ein separater Grundbetrag eingesetzt. Der von der Vorinstanz festgelegte Grund- 9 betrag für die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 850.00 erweise sich damit als zutreffend (pag. 221 ff.). Der Zuschlag von CHF 150.00 sei nur für Alleinerziehende zu gewähren. Die Be- schwerdeführerin lebe jedoch in einer Wohn-/Lebensgemeinschaft. Der Zuschlag sei folglich nicht gerechtfertigt, weil die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer ausfal- len würden, als bei einem alleinerziehenden Elternteil (pag. 225). Für E.________ sei kein Wohnkostenanteil von einem Drittel, sondern praxis- gemäss nur von 20% auszuscheiden. Es sei jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz von einer Monatsmiete von lediglich CHF 1'210.00 auszugehen. Denn im Mietzins von CHF 1'310.00 seien CHF 100.00 für einen Garagenplatz enthalten. Der Personenwagen der Beschwerdeführerin habe keine Kompetenz- qualität, weshalb der Garagenplatz in ihrem Bedarf auch nicht berücksichtigt wer- den dürfe. Die für die Beschwerdeführerin und deren Tochter zu berücksichtigen- den Wohnkosten würden sich daher auf CHF 726.00 belaufen (60% von CHF 1'210.00; pag. 225). Daraus resultiere ein Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich CHF 3'516.00. Unter Berücksichtigung ihres Einkommens verfüge die Beschwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss von CHF 2'075.00. Sie sei damit in der Lage, die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens mit eigenen Mitteln zu tragen. Ein Pro- zesskostenvorschuss sei daher nicht geschuldet. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über Vermögen (Privatkonto mit CHF 4'676.00, Mietzinsdepot von CHF 2'620.00, Personenwagen ohne Kompetenzcharakter; pag. 227 ff.). Demgegenüber verfüge der Beschwerdegegner über ein Bankvermögen von CHF 150'333.00. Dieses Vermögen stelle jedoch Eigengut dar. Seinen Personen- wagen habe er verkauft und das Grundstück in F.________ habe er mittels Abtre- tungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben, weshalb es ebenfalls Ei- gengut darstelle. Güterrechtlich bestehe folglich kein Anspruch der Beschwerdefüh- rerin. Ein allfälliger Prozesskostenvorschuss könne daher nicht verrechnet werden. Auch aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen (pag. 229). 5. 5.1 Auf Antrag einer bedürftigen Partei kann das Gericht als vorsorgliche Massnahme die andere Partei verpflichten, gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterhalts- pflicht (Art. 159 und Art. 163 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) einen Prozess- kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 127 I 202 E. 3f; BÄHLER, in: Basler Kommen- tar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 276 ZPO; zur Kontroverse, ob sich dieser Anspruch aus Art. 159 oder Art. 163 ZGB ableitet, hat das Bundesgericht bislang nicht Stellung genommen, vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3). Die Leistung eines Prozess- kostenvorschusses durch den anderen Ehegatten setzt – wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege – voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist (sog. formelle Voraussetzung) und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheinen (sog. materielle Voraussetzung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). 10 5.2 Mittellos ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs braucht (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_285/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1). Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1, in: Pra 99 [2010] Nr. 25). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Verfahrenskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. EMMEL, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 4 und 12 zu Art. 117 ZPO). 5.3 Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (BGE 118 la 369 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 vom 6. Janu- ar 2010 E. 3.1.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz erstellte zur Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs der Beschwerdeführerin eine Gesamtrechnung mit deren Tochter. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht allerdings dem Kind zu und wird, solange das Kind minder- jährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Unterhaltsbeitrag für den Bedarf des Kindes zu verwenden. Es handelt sich um gebundene Mittel, die dem obhuts- berechtigten Elternteil nicht dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu verbessern. Unterhaltsbeiträge für Kinder sind da- her nicht dem Einkommen der obhutsberechtigten Person anzurechnen. Im Ge- genzug können die auf das betreffende Kind entfallenden Ausgaben auch nicht im Zwangsbedarf berücksichtigt werden. Die Kinderunterhaltsbeiträge könnten ledig- lich dann der Einfachheit halber in die Rechnung einbezogen werden, wenn sich auch bei ihrer Berücksichtigung ein Fehlbetrag ergäbe (BGE 115 la 325 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 5P.365/2003 vom 23. Oktober 2003 E. 3, 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.4.2; WUFFLI/FUHRER, Unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, in: Jusletter 20. Mai 2019, Rz. 23 f.). Vorliegend sind die Auslagen für E.________ (Grundbetrag CHF 600.00, zivilpro- zessualer Zuschlag CHF 180.00, Wohnkostenanteil CHF 242.00, Krankenkasse CHF 123.00, Steueranteil p.m., ausmachend CHF 1'143.00) ein wenig tiefer als de- ren Einkommen (Unterhalt CHF 880.00 [inkl. IV-Kinderrente in der Höhe von CHF 619.00, vgl. KB 2], Ergänzungsleistungen CHF 82.00, Kinderzulagen CHF 230.00, ausmachend CHF 1'192.00). Da die von der Beschwerdeführerin be- zogenen Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter, die Kinderzulagen sowie die Ergän- zungsleistungen für E.________ jedoch wie erwähnt keinen eigentlichen Bestand- teil des mütterlichen Einkommens darstellen und nicht zur Prozessfinanzierung der Beschwerdeführerin beigezogen werden dürfen (vgl. zum Unterhalt WUFF- LI/FUHRER, a.a.O., Rz. 26), sind sie bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der Be- 11 schwerdeführerin auszuklammern, weil sie sonst zweckentfremdet würden. Ge- stützt darauf dürfen auch die Ausgaben von E.________ (inkl. eines auf sie fallen- den Wohnkostenanteils) nicht im Bedarf der Beschwerdeführerin aufgeführt wer- den. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Einkommen aus Arbeitserwerb in der Höhe von CHF 1'203.00 aus (pag. 139, S. 3 der Entscheidbegründung). 6.2.2 Zur Beurteilung des monatlichen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin standen der Vorinstanz die Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis Dezem- ber 2020 (GB 2, 12, KB 5, vgl. BB 6), der Lohnausweis für das Jahr 2019 (GB 3, vgl. BB 7) sowie der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin (GB 15) zur Verfügung. Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 12. August 2014 arbeitet die Beschwerdefüh- rerin seit dem 11. August 2014 bei der G.________ AG mit einem Arbeitspensum von 35%. Dabei erzielt sie ein Bruttoeinkommen von CHF 1'330.00 (bzw. aktuell CHF 1'334.00, vgl. GB 2, 12, KB 5) zzgl. 13. Monatslohn (GB 15). In den Monaten Juli, August und Oktober 2020 reduzierte sich das Einkommen der Beschwerdefüh- rerin infolge Kurzarbeit. Dennoch ist gestützt auf die eingereichten Lohnabrech- nungen von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von netto CHF 1'210.58 (Juli: CHF 1'134.25; August: CHF 1'248.35; September: CHF 1'225.95; Oktober: CHF 1'203.15; November: CHF 1'225.85 [ohne Anteil des 13. Monatslohns von net- to CHF 919.40]; Dezember: CHF 1'225.95; jeweils ohne Kinderzulagen) zzgl. Anteil am 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 102.15 (brutto CHF 1'334.00; netto CHF 1'225.90 [Sozialabzüge insgesamt 8.105%] / 12), ausmachend insgesamt CHF 1'313.00, auszugehen. 6.2.3 Hinzu kommen die vom Beschwerdegegner ausgerichteten Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 1'520.00 (ohne Kinderunterhalt). 6.2.4 Der Beschwerdegegner weist zudem auf die von der Beschwerdeführerin vor- instanzlich ins Recht gelegte Steuerveranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2019 hin, in welchem sie nicht steuerbare Einkünfte in der Höhe von CHF 17'590.00 deklarierte (GB 10, 11). Der Umstand, dass es sich um «nicht steuerbare Einkünfte» handelt, weist bereits darauf hin, dass es sich bei diesem Betrag wohl um die E.________ zustehenden Ergänzungsleistungen handelt (vgl. zu den nicht steuerbaren Einkünften Übersicht des Kantons Bern auf http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/pages/viewpage.acti- on?pageId=1515193568). Denn Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin – aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit – wäre steuerbar. E.________ bezieht zudem unbestrittenermassen Ergänzungsleistungen (im Jahr 2020 in der Höhe von CHF 82.00; Arbeitsunfall des Beschwerdegegners mit Invaliditätsfolge, vgl. pag. 7). Diese könnte im Jahr 2019 ohne weiteres höher gewesen sein (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversi- cherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass Ergänzungsleistungen infolge Anpassungen oftmals auch nachträglich noch ausbezahlt werden, so dass in einem Jahr deutlich höhere 12 Ergänzungsleistungen bezogen werden können. Jedenfalls dienen steuerfreie Leis- tungen der Deckung von laufendem Grundbedarf und können nicht zur Finanzie- rung von Prozesskosten herangezogen werden. Ohnehin ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführe- rin – neben den Ergänzungsleistungen für E.________ – auch im Jahr 2020 steuer- freie Einkünfte erzielte. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Ein- kommen in der Höhe von total CHF 2'833.00 auszugehen (Erwerbseinkommen von CHF 1'313.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn und ohne Kinderzulagen, Unterhaltsbei- trag an die Beschwerdeführerin von CHF 1'520.00). 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit mindestens Septem- ber 2020 mit ihrem Konkubinatspartner zusammen an der gleichen Wohnadresse. Die Vorinstanz ging daher von einem Grundbetrag in der Höhe von CHF 1'700.00 aus und berücksichtigte für die Beschwerdeführerin dessen Hälfte, ausmachend CHF 850.00 (pag. 139 ff., S. 3 f. der Entscheidbegründung). Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 (auch Ehepaargrundbetrag genannt) stützt sich auf die Verpflichtung der Ehegatten, gemeinsam, das heisst ein jeder nach seinen Kräften, für den ge- bührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dieser Gedanke kommt auch bei Kon- kubinatspaaren zum Zug, wenn dem Verhältnis Kinder entsprungen sind. Dann liegt ein faktisches Familienverhältnis vor und dieses ist unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln, wie ein eheliches Familienverhältnis (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 24 zu Art. 93 SchKG mit Verweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2, E. 2.4). Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner sind jedoch weder verheiratet noch ha- ben sie gemeinsame Kinder oder kann gestützt auf die Dauer des bisherigen Zu- sammenlebens von einer mit der Ehe vergleichbaren Weise auf Dauer angelegte Gemeinschaft ausgegangen werden. Deshalb beurteilt sich ihr Grundbedarf nicht nach den Sonderregeln für Verheiratete bzw. Lebensgemeinschaften mit gemein- samen Kindern (vgl. Ziff. IV.1 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 130 III 765 E. 2.2). Es ist vielmehr von einem für Alleinerziehende empfohlenen Grundbetrag auszu- gehen. Gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen werden bei Hausge- meinschaften aber nicht von der alleinerziehenden Person alleine bestritten, son- dern von den im gleichen Haushalt lebenden Personen mitgetragen, was eine Re- duktion rechtfertigt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 5.2; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 287). Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer des Zusammenlebens an, sondern auf den Um- stand, dass durch gemeinsam getragene Lebenshaltungskosten die Auslagen der alleinerziehenden Person reduziert werden. Dabei gilt: Verfügen beide Wohnpart- ner – ohne gemeinsame Kinder – über Einkommen, so ist diesem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemeinsamkeiten (ge- meinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemessenen Ab- zug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für eine allein- stehende bzw. alleinerziehende Person beträgt mindestens CHF 100.00 und ma- 13 ximal CHF 350.00 (d.h. Herabsetzung auf maximal den halben Ehegattengrundbe- trag; BGE 130 III 765, vgl. VONDER MÜHLL, in: a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG, vgl. Beilage 2 zu KS B1 ad Ziff. I). Die Beschwerdeführerin unterliess es, die Wohn-/Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebenspartner vor erster Instanz anzugeben. Selbst nachdem dieser Umstand an- lässlich der erstinstanzlichen Einigungsverhandlung thematisiert und von der Be- schwerdeführerin bestätigt worden war, machte sie keine Angaben zu den finanzi- ellen Verhältnissen ihres Lebenspartners. Die Vorinstanz durfte folglich zu Recht davon ausgehen, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielt, zumal sie Gegenteiliges nicht behauptete. Ihre entsprechenden oberin- stanzlichen Ausführungen (Sozialhilfebedürftigkeit des Lebenspartners) stellen un- zulässige neue Tatsachenbehauptungen dar und bleiben damit unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner nutzen – mangels gegenteiliger An- gaben – sämtliche Räumlichkeiten der Mietwohnung gemeinsam und teilen sich die Wohnkosten. Im vorliegenden Fall bestehen daneben zweifellos Kostenersparnis- se, die im Grundbetrag zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung der vorlie- genden Umstände – der erst seit kurz gelebten Wohn-/Lebensgemeinschaft, des kinderlosen Konkubinats (die Kinderlosigkeit bezieht sich auf den Umstand, dass es mit dem Konkubinatspartner keine gemeinsamen Kinder gibt) – rechtfertigt sich eine Reduktion des Grundbetrags der Beschwerdeführerin im Rahmen von CHF 150.00 pro Monat. 6.3.2 Für eine alleinerziehende Person, die mit einem minderjährigen Kind zusammen- lebt, wird ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 eingesetzt (Beilage 1 zum KS B1; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 281). Vorliegend sind keine Gründe vorhanden, um bei der Beschwerdeführerin von einem anderen Grundbetrag auszugehen. Sie lebt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter im gleichen Haushalt. Sie hat nach wie vor die alleinige Obhut (pag. 131) und ihrem Lebenspartner kommt in Bezug auf E.________ keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis zu. Der Beschwerdegegner als miterziehungsberechtigte Person lebt nicht im gemeinsa- men Haushalt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres als allei- nerziehend zu gelten, weshalb der Grundbetrag für Alleinerziehende in der Höhe von CHF 1'350.00 zum Tragen kommt. Gestützt auf die obgenannten Ausführungen – der Kostenersparnisse bei der Le- benshaltung aufgrund des gemeinsamen Wohnverhältnisses mit dem Lebenspart- ner – ist der Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 allerdings um CHF 150.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin ist im Bedarf folglich ein Grundbetrag in der Höhe von CHF 1’200.00 (reduzierter Alleinerziehendentarif) an- zurechnen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 287). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Konkubinatspartner und ihrer Tochter in einer 4-Zimmerwohnung. Der Mietzins beträgt CHF 1'050.00 zzgl. mo- natliche Nebenkosten in der Höhe von CHF 260.00, ausmachend CHF 1'310.00 (GB 5). Der Beschwerdegegner wies diesbezüglich zu recht daraufhin, dass im Mietzins CHF 100.00 für den gemieteten Garagenplatz enthalten sind (GB 5, S. 4). Es blieb unbestritten, dass dem Personenwagen der Beschwerdeführerin kein 14 Kompetenzcharakter zukommt. Entsprechend können die monatlichen Kosten für den Garagenplatz in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt werden. Es ist mithin von ei- nem monatlichen Mietzins in der Höhe von total CHF 1'210.00 auszugehen. Die Wohnkosten sind vorliegend auf die einzelnen Personen, die in der gemeinsa- men Wohnung leben, aufzuteilen (vgl. Ziff. II.1 der Beilage 1 zu KS B1). Dabei wird die Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für die Tochter der Beschwerdeführerin praxisgemäss im Umfang von 20%, ausmachend CHF 242.00, als angemessen er- achtet. Die restlichen Wohnkosten in der Höhe von CHF 968.00 sind bei der Be- schwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend CHF 484.00, anzurechnen. 6.3.4 Die Vorinstanz ging im Vergleich zum Steuerjahr 2019 (vgl. GB 10, 11) von einer reduzierten Steuer aus, weil sie ein tieferes Einkommen festlegte. Gestützt auf die vorhandenen Belege ist für das Jahr 2020 jedoch von einem monatlichen Durch- schnittseinkommen von CHF 1'313.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Kin- derzulagen) auszugehen (vgl. Ziff. 6.2.2 hiervor). Im Vergleich zum Steuerjahr 2019 beträgt das Einkommen der Beschwerdeführerin damit leicht mehr (vgl. 2019: CHF 1'286.10 ohne Kinderzulagen, GB 3). Eine Reduktion der steuerlichen Belas- tung ist mithin nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist für das Jahr 2020 von Steuern im ähnlichen Umfang wie im Vorjahr auszugehen (monatlich CHF 209.85, vgl. GB 10, 11). Es ist daher angemessen, der Beschwerdeführerin monatlich CHF 210.00 für Steuern in ihrem Bedarf anzurechnen. 6.4 6.4.1 Dem Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt CHF 2'833.00 (vgl. Ziff. 6.2 ff. hiervor) steht mithin der folgende zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüber: Grundbetrag CHF 1'200.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 360.00 Wohnkostenanteil Beschwerdeführerin CHF 484.00 Krankenversicherung Beschwerdeführerin CHF 414.00 Arbeitsweg CHF 111.00 Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 77.00 Laufende Steuern CHF 210.00 Total CHF 2'856.00 6.4.2 Daraus resultiert ein monatliches Manko von CHF 23.00. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, für ihre eigenen Prozesskosten innerhalb eines Jahres aufzukommen. Sie ist bedürftig. 6.4.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners verfügt die Beschwerdefüh- rerin über kein Vermögen, das sie zur Bezahlung ihrer Prozesskosten beiziehen kann. Im Jahr 2019 wies die Beschwerdeführerin gemäss definitiver Steuerveran- lagung ein Wertschriftenvermögen von lediglich CHF 873.00 aus (vgl. GB 10, 11). Auf ihrem Privatkonto befanden sich per 30. September 2020 CHF 4'676.37 (GB 4). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin im Sinne eines Notgroschens je- doch zu belassen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Ok- 15 tober 2019 E. 2.1.2, 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; WUFFLI, Die un- entgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 181; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskauti- on, unentgeltliche Rechtspflege, 2001, S. 154 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über ein – im Rahmen des Eheschutzverfah- rens mehrheitlich vom Beschwerdegegner bezahltes – Mietzinsdepot (vgl. KB 2). Dieser Vermögensbetrag ist jedoch nicht verfügbar oder realisierbar. Hinweise dar- auf, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin über einen massgebenden Wert verfügt, sind ferner keine vorhanden. Dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zu neuem Vermögen gekommen wäre, ist zudem weder ersichtlich noch wird Entsprechendes geltend gemacht. Sie verfügt folglich über kein nen- nenswertes Vermögen. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht bedürftig, erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz äusserte sich zwar bereits zur fehlenden Aussichtslo- sigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (pag. 139, S. 3 der Entscheidbegründung). Sie prüfte die weiteren Voraussetzungen betreffend die Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses durch den Beschwerdegegner (insbesondere dessen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse) allerdings noch nicht. Dies wird sie nachholen müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurtei- lung (betreffend die Möglichkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO). IV. 8. 8.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 70), evtl. um unent- geltliche Rechtspflege (ZK 21 71). 8.2 Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die gesuchstellende Partei Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von der gesuchsgegnerischen Partei hat, auch im Endentscheid. Dies zumindest sofern der gesuchstellenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2 ff., E. 3.5). Die Beschwerdeführerin gilt in casu jedoch als vollumfänglich obsiegend (vgl. Ziff. 9.2 hiernach) und hat entsprechend An- spruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Ziff. 10 ff. hiernach). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 71) ist daher gegenstandslos geworden. 8.3 8.3.1 Gleiches hat grundsätzlich für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Be- schwerdeführerin zu gelten, zumal kein Raum für eine amtliche Entschädigung be- steht, wenn eine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Mit Blick auf die Vermö- 16 gensverhältnisse des Beschwerdegegners (vgl. KAB 9, 10, 11) kann auch nicht zum Vornherein von offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ausgegangen werden. Um von der Festsetzung einer (subsidiären) amtlichen Ent- schädigung abzusehen, muss jedoch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Uneinbringlichkeit ausge- schlossen werden können. Ist dem nicht so, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln und die amtliche Entschädigung für den Fall der Un- einbringlichkeit festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO; BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). 8.4 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung ei- nes Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 8.4.1 Unter Berücksichtigung des Ausgeführten (Ziff. 6.2 ff. hiervor) ist die Beschwerde- führerin mittellos. Die Beschwerde kann ferner nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Beschwerdeführerin ist auf eine anwaltliche Vertretung angewie- sen. 8.4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren (ZK 21 71) ist folglich gutzuheissen. Ihr wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. V. 9. 9.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Abs. 3 bezieht sich allerdings nur auf reformatorische Entscheide (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 22 zu Art. 318 ZPO). Weil die Kammer den ange- fochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, wird darauf verzichtet, die bisher angefallenen erstinstanzlichen Pro- zesskosten neu zu verlegen. Es erscheint sachgerecht, wenn die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten von der Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Ent- scheids über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege vorgenommen wird. 17 9.2 Im Beschwerdeverfahren werden die Prozesskosten – bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung – nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als vollumfänglich obsiegend zu gelten. Demgegenüber dringt der Beschwerdegegner mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht durch und hat entsprechend die oberinstanzlichen Prozess- kosten zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Be- schwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 9.3 Für die Beurteilung des oberinstanzlich gestellten Gesuchs um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 71) werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 10. 10.1 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG168.811]). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG168.11]). Der Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren CHF 5'385.00. Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streit- wert unter CHF 8'000.00 zwischen CHF 100.00 bis CHF 3'000.00. Im summari- schen Verfahren beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent davon, vorliegend also maximal CHF 1'800.00 (Art. 5 Abs. 3 PKV). Vor oberer Instanz kann nach Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, sofern das Verfahren von der bisherigen Rechtsvertretung geführt wird. Dies entspricht vorliegend einem Betrag von maximal CHF 900.00. 10.3 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 2. März 2021 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'777.05 gel- tend (Honorar von CHF 1'600.00, Auslagen von CHF 50.00, MwSt. von CHF 127.05, pag. 265 ff.). Gestützt auf den obgenannten Tarifrahmen ist die geltend gemachte Parteien- tschädigung von Rechtsanwalt B.________ entsprechend zu kürzen, zumal es sich nicht um ein besonders aufwendiges Verfahren handelt, das einen Zuschlag von bis zu 100% rechtfertigen würde (vgl. Art. 9 PKV). Unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin infolge Abweisung ihres erstinstanzlich ge- stellten Gesuchs um Prozesskostenvorschuss, evtl. um unentgeltliche Rechtspfle- ge oberinstanzlich erstmals derart ausführlich zu den zu beurteilenden Fragen Stel- lung zu nehmen hatte, erweist sich ein Honorar von CHF 900.00 als angemessen. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.00 sowie MwSt. von CHF 73.15. 18 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin mithin eine Parteientschädi- gung von CHF 1'023.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 10.4 Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdegeg- ner ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Nach Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV, BSG 168.711) ist ein Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen. Dabei wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich nicht neu einzuarbeiten (vgl. Honorarposten «Über- nahme des Falls», «Studium der Akten und Rechtslage», pag. 265) und sich für das Beschwerdeverfahren kaum erneut mit der Beschwerdeführerin auszutauschen hatte (vgl. Honorarposten «Besprechung» und «Telefonate mit der Mandantin», pag. 265) ein Zeitaufwand von lediglich 4 1/2 Stunden als angemessen erachtet. Rechtsanwalt B.________ macht kein volles Honorar geltend, weshalb auf die Festlegung eines nachforderbaren Betrags praxisgemäss verzichtet wird. Die Aus- lagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 10.3 hier- vor wird die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Rechtsmittelver- fahren demnach wie folgt bestimmt: Stunden Satz Zeitaufwand 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 950.00 CHF 73.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’023.15 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Beschwerdeführe- rin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 19 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 21 70) wird als gegenstandslos abgeschrie- ben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren (ZK 21 71) wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür separat Rechnung gestellt. 5. Für die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 71) werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'023.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 7. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 6 hiervor beim Beschwerdegegner wird die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz Zeitaufwand 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 950.00 CHF 73.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’023.15 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 8. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschwerdegegner, v.d. Fürsprecher D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 20 Bern, 25. März 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30Tagen seit Zustellung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Es ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt CHF 5'385.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 21