5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Schuldner auferlegt und mit dem von der Gläubigerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Schuldner hat der Gläubigerin diesen Betrag zu ersetzen. 6. Der Schuldner wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 5'077.90 (inkl. Auslagen, ohne MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 7. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne