2. Die Arresteinsprache wird abgewiesen und der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 8. Juli 2021 und Eingabe vom 31. August 2021 wird bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Schuldner auferlegt und mit dem von der Gläubigerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Schuldner hat der Gläubigerin diesen Betrag zu ersetzen. 4. Der Schuldner wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 4'754.35 (inkl. Auslagen, ohne MWST) für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.