Wie bereits vorstehend unter E. 22.5 dargestellt, ist die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen bei der Bestimmung der Parteientschädigung der Gläubigerin nicht zu berücksichtigen. 24.5 Der Schuldner wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 5'077.90 (Honorar CHF 4’930.00; Auslagen 147.90; ohne MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 17 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 25. November 2021 wird aufgehoben.