16 geltend gemacht hat. Damit erweist sich die von Fürsprecher B.________ verlangte Parteientschädigung auch unter Berücksichtigung der Honorarnote der Gegenseite als verhältnismässig. 24.3 Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 147.90 erscheinen angemessen. 24.4 Wie bereits vorstehend unter E. 22.5 dargestellt, ist die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen bei der Bestimmung der Parteientschädigung der Gläubigerin nicht zu berücksichtigen.