Das von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Honorar von CHF 4'930.00 entspricht einem Ausschöpfungsgrad von knapp 15 %. Dies erscheint ohne Weiteres angemessen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass Rechtsanwalt D.________ in seiner Kostennote vom 17. Dezember 2021 (pag. 161 ff.) eine Parteientschädigung von CHF 5’200.00 für das oberinstanzliche Verfahren