Er beziffert seinen Zeitaufwand auf 17 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 290.00. 24.2 Wie unter E. 22.3 oben erwähnt, reicht der erstinstanzliche Honorarrahmen von CHF 2‘370.00 bis CHF 21‘240.00. Gemäss Art. 7 PKG beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren höchstens 50 Prozent des erstinstanzlichen Normalhonorars, soweit dieses Verfahren vom bisherigen Anwalt geführt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da Fürsprecher B.________ den Fall erst im Rechtsmittelverfahren übernommen hat und sich neu einarbeiten musste. Art. 7 PKV ist daher nicht anwendbar. Das von Fürsprecher B._____