22.6 Der Schuldner wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 4'754.35 (Honorar CHF 4'615.85; Auslagen CHF 138.50; ohne MWST) für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten. 23. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden dem Schuldner zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gläubigerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner hat der Gläubigerin diesen Betrag zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).