Gemäss Unternehmens-Identifikationsnummer-Register (UID-Register, abrufbar unter ) ist die Gläubigerin mehrwertsteuerpflichtig und kann damit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen ist deshalb bei der Bestimmung der Parteientschädigung der Gläubigerin nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2014 VGE 100.2013.137, in: BVR 2014 S. 484 ff.). 22.6