15 CHF 2‘370.00 bis CHF 21‘240.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das von Rechtsanwältin Q.________ geltend gemachte Honorar von CHF 4'615.85 für das Arresteinspracheverfahren entspricht einem Ausschöpfungsgrad von rund 10 %. Dies erscheint ohne Weiteres angemessen. 22.4 Die Auslagen sind auf 3 % des Honorars festzulegen.