Arrestbewilligung und Einspracheverfahren sind – obwohl teilweise voneinander abhängig – als formell unabhängige Verfahren mit jeweils eigener Kosten- und Entschädigungsfolge zu qualifizieren. Eine prozessübergreifende «Quersubventionierung» der Parteientschädigung erweist sich damit als unzulässig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS170050 vom 18. April 2017 E. 4.2; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, S. 443 N. 1578). Die Aufwendungen für die Arrestbewilligung umfassen einen Zeitaufwand von 24 Stunden und 50 Minuten, was einem Betrag von CHF 7'178.35 entspricht.