Dies betrifft den Zeitraum vom 22. Juni 2021 bis am 10. August 2021. Rechtsanwältin Q.________ erfuhr erst am 12. August 2021 von der Arresteinsprache (vgl. pag. 170 f.). Ein im Einspracheverfahren unterliegender Arrestschuldner kann jedoch nicht verpflichtet werden, der Arrestgläubigerin für ihre Aufwendungen in der Arrestbewilligung eine Parteientschädigung zu bezahlen. Arrestbewilligung und Einspracheverfahren sind – obwohl teilweise voneinander abhängig – als formell unabhängige Verfahren mit jeweils eigener Kosten- und Entschädigungsfolge zu qualifizieren.