22. 22.1 Für die Gläubigerin macht Rechtsanwältin Q.________ in ihrer Kostennote vom 14. Januar 2022 (pag. 168 ff.) eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 13'083.40 (Honorar CHF 11'794.20; Auslagen CHF 353.85 [Pauschal 3 %]; MWST CHF 935.35) geltend. Sie beziffert ihren Zeitaufwand auf knapp 41 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 290.00. 22.2 Rechtsanwältin Q.________ stellt in ihrer Kostennote nicht nur für ihre Aufwendungen im Einspracheverfahren, sondern auch für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Arrestbewilligung Rechnung. Dies betrifft den Zeitraum vom 22. Juni 2021 bis am 10. August 2021.