21. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 fest. Die Höhe der Gerichtskosten ist zu bestätigen. Dementsprechend werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 dem Schuldner auferlegt und mit dem von der Gläubigerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner hat der Gläubigerin diesen Betrag zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).