Massgebend ist allein, dass der Wert der Arrestgegenstände unbekannt ist und deshalb die alternative Streitwertberechnung über die Höhe der Arrestforderung zur Anwendung gelangt, wobei die Zinsen gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von einem Streitwert von CHF 105'000.00 ausgegangen.