14 werts in einem Arrestverfahren – entgegen der Streitwertberechnung in allen übrigen Fällen – die Zinsen hinzuzurechnen. Entgegen der Ansicht des Schuldners spielt es keine Rolle, dass die verarrestierten Gegenstände den Betrag der Forderung inkl. die Zinsen decken müssen. Massgebend ist allein, dass der Wert der Arrestgegenstände unbekannt ist und deshalb die alternative Streitwertberechnung über die Höhe der Arrestforderung zur Anwendung gelangt, wobei die Zinsen gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen sind.