Allerdings war in diesem Fall der Wert der Arrestgegenstände bekannt, weshalb bei der Festlegung des Streitwerts nicht von der Arrestforderung ausgegangen werden durfte (vgl. E. 2.4.2). Weiter hat das Bundesgericht im Urteil 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021 den Streitwert des Arrestverfahrens selbst anhand der Höhe der Arrestforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen bestimmt (E. 1.1 i.V.m. E. A.d). Nach dem Gesagten besteht kein Grund, bei der Berechnung des Streit-