Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO sind die Zinsen bei der Streitwertberechnung gestützt auf eine Geldforderung nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 5A_28/2013 vom 15. April 2013 nicht kritisiert, dass die Vorinstanz die Zinsen bei der Streitwertberechnung nicht zum Forderungsbetrag hinzugerechnet hat (vgl. E. 2.1). Allerdings war in diesem Fall der Wert der Arrestgegenstände bekannt, weshalb bei der Festlegung des Streitwerts nicht von der Arrestforderung ausgegangen werden durfte (vgl. E. 2.4.2).