Dabei ist sich das Bundesgericht bewusst, dass zwischen dem Wert der verarrestierten Gegenstände und der Höhe der Arrestforderung eine Differenz bestehen kann. Es beurteilt das Auseinanderfallen der beiden Ansätze jedoch nicht als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Wert der Arrestgegenstände nicht bekannt ist. Deshalb hat die Vorinstanz bei der Bemessung des Streitwerts zu Recht auf die Höhe der Arrestforderung abgestellt. Gemäss Art.