ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach dem Wert der Arrestgegenstände und, falls dieser unbekannt ist, nach der Arrestforderung (BGE 139 III 195 E. 4.3.2 und E. 4.3.3 S. 199 ff; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.4). Dabei ist sich das Bundesgericht bewusst, dass zwischen dem Wert der verarrestierten Gegenstände und der Höhe der Arrestforderung eine Differenz bestehen kann.