20. Als Vorbemerkung ist die Höhe des Streitwerts festzulegen. Der Schuldner macht geltend, dass die Vorinstanz von einem zu tiefen Streitwert ausgegangen sei. Sie habe fälschlicherweise die Zinsen bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis erfolgt die Festlegung des massgeblichen Streitwerts für Arresteinspracheverfahren nach Art. 91 ff. ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).