19. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Schuldner hat somit die Gerichtskosten zu tragen und der obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch neu über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO).