Beim Briefwechsel von 1999 handelt es sich lediglich um eine Sondierung für eine Regelung zur Begleichung der offenen Schuld, ohne dass der vertragliche Rahmen thematisiert wird. Insbesondere wurde keine Fälligstellung der Forderung vereinbart, welche die Gläubigerin hätte veranlassen müssen, fortan ein Auge auf die Sache zu behalten, damit sie nicht verjährt. Die Vereinbarung von 1979 wurde durch den Briefwechsel im Jahr 1999 nicht abgeändert, weshalb die Arrestforderung erst im Jahr 2021 fällig wurde (vgl. E. 15.7 oben).