Zu diesem Vorschlag hat sich die Gläubigerin in der Folge nicht geäussert und diesem auch nicht zugestimmt. Sie hat ebenfalls den Ausführungen des Schuldners nicht widersprochen, wonach im Dokument 1979 vereinbart worden sei, dass die Summe von CHF 105'000.00 von seinem Erbanteil abgezogen werden könne. Es wurde dementsprechend keine neue Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen. Beim Briefwechsel von 1999 handelt es sich lediglich um eine Sondierung für eine Regelung zur Begleichung der offenen Schuld, ohne dass der vertragliche Rahmen thematisiert wird.