Schliesslich unterbreitete er der Gläubigerin einen Vorschlag für die Begleichung der Schuld durch eine Aktionärsbeteiligung. 16.5 Mit ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1999 wollte die Gläubigerin den Anstoss setzen, um mit dem Schuldner eine Lösung für die Begleichung der offenen Schuld zu finden. Der Schuldner hat auf die Bitte um einen Regelungsvorschlag nicht mit einem Vorschlag zur Begleichung der Schuld in Geld, sondern mit einem Vorschlag zur Begleichung der Schuld durch eine Aktionärsbeteiligung reagiert. Zu diesem Vorschlag hat sich die Gläubigerin in der Folge nicht geäussert und diesem auch nicht zugestimmt.