16.4 Im Schreiben vom 13. Oktober 1999 hält die Treuhandgesellschaft der Gläubigerin fest, dass die Forderung von CHF 105'000.00 immer noch offen sei. Weiter bittet sie den Schuldner, einen Vorschlag für die Regelung dieses Punkts zu unterbreiten. Die Gläubigerin hat nie bestritten, dass ihr dieses Schreiben der Treuhandgesellschaft zuzuordnen ist. In seinem Antwortschreiben vom 3. November 1999 wies der Schuldner zuerst darauf hin, dass im Dokument 1979 vereinbart worden sei, dass die Summe von CHF 105'000.00 von seinem Erbanteil abgezogen werden könne.