Aufgrund der gesamten Umstände und der Interessenlage der Parteien ist davon auszugehen, dass mit «mon héritage» weder explizit der Erhalt des Erbanteils betreffend den Nachlass des Vaters noch der Erhalt des Erbanteils betreffend den Nachlass der Mutter gemeint ist. Stattdessen ist das Dokument vom 31. Dezember 1979 so zu verstehen, dass die Forderung fällig wird, sobald der Schuldner Geld aus einer Erbschaft bekommt bzw. sobald er seinen Erbanteil aus einem Nachlass erhält. Die Teilung des väterlichen Nachlasses wurde mangels liquider Mittel gar nicht vollzogen (vgl. Rz. 20 der Beschwerde, pag.