Ausserdem ist unbestritten, dass dessen Nachlass im Zeitpunkt des Vertrags noch nicht geteilt war. Die Mutter des Schuldners, K.________, war 1979 55 Jahre alt (vgl. GB 9). Aufgrund der gesamten Umstände und der Interessenlage der Parteien ist davon auszugehen, dass mit «mon héritage» weder explizit der Erhalt des Erbanteils betreffend den Nachlass des Vaters noch der Erhalt des Erbanteils betreffend den Nachlass der Mutter gemeint ist.