Geschuldet ist dann ein Mindestbetrag von CHF 180'000.00. 15.7 Aus dem Wortlaut des Dokuments vom 31. Dezember 1979 ergibt sich nach Meinung des Gerichts, dass der Fälligkeitszeitpunkt mit dem Erhalt der Erbschaft eintritt, sofern nicht vorher eine abweichende Regelung gemäss Ziff. 2 oder Ziff. 3 getroffen worden ist. Offengeblieben ist lediglich, welche Erbschaft mit «sur mon héritage» gemeint sein könnte. Der Vater des Schuldners starb bereits im Jahr 1967 (vgl. Rz. 20 der Beschwerde, pag. 133). Ausserdem ist unbestritten, dass dessen Nachlass im Zeitpunkt des Vertrags noch nicht geteilt war.