Zunächst wird in Ziff. 1 des Dokuments vom 31. Dezember 1979 festgehalten, dass der Preis von CHF 105'000.00 von der Erbschaft des Schuldners abgezogen werden könne («peut être déduite»), jedoch ein Zins von 5 % jährlich ab Juli 1980 addiert werden müsse («devra y être cumulé»). Wie die Gläubigerin korrekt geltend macht, ergibt sich aus der Formulierung, dass ab Juli 1980 ein Zins addiert werden muss (Futur), dass es sich um eine (erst) zu erwartende Erbschaft handelt. Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, auf welche zukünftig erwartete Erbschaft sich die Aussage bezieht.