Dieses Verhalten kann höchstens darauf schliessen lassen, wie die Parteien ihre Erklärungen tatsächlich verstanden haben (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip spielt die Korrespondenz zwischen den Parteien im Jahr 1999 keine Rolle. Nach der Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung von 1979 wird jedoch zu prüfen sein, ob die Parteien durch die Korrespondenz im Jahr 1999 diese Vereinbarung abgeändert haben (vgl. E. 16 unten). 15.4 Zunächst wird in Ziff.