Wie die Gläubigerin in ihrer Beschwerde und Prof. I.________ in ihrem Rechtsgutachten vom 5. Dezember 2021 (BB 3) korrekt ausführen, hat die Auslegung der Vereinbarung von 1979 ex tunc zu erfolgen. Es ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend, weshalb nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist. Dieses Verhalten kann höchstens darauf schliessen lassen, wie die Parteien ihre Erklärungen tatsächlich verstanden haben (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen).