Dementsprechend ist der von der erklärenden Person verfolgte Regelungszweck, wie ihn die erklärungsempfangende Person nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen). Vorliegend ist betreffend den Inhalt des Dokuments vom 31. Dezember 1979 der wirkliche Parteiwillen unbewiesen, so dass das Vertrauensprinzip heranzuziehen und zu eruieren ist, wie das Dokument im Hinblick auf die Frage des Fälligkeitszeitpunkts der Forderung nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. 15.3 Wie die Gläubigerin in ihrer Beschwerde und Prof. I.__