Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu prüfen sind. Dementsprechend ist der von der erklärenden Person verfolgte Regelungszweck, wie ihn die erklärungsempfangende Person nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen).