15.2 Besteht – wie im vorliegenden Fall – Uneinigkeit über den Inhalt eines Vertrags, ist das Rechtsgeschäft auszulegen. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Die empirische oder subjektive geht der normativen oder objektiven Vertragsauslegung vor.